Allgemeine Geschäftsbedingungen/Hausordnung des FORUM Rothenburg GmbH & Co. KG
I. Geltung der AGBs
- Der Vertrag zwischen Kinobetreiber und Kinobesucher über den Besuch einer Filmvorführung wird mit der Aushändigung der Eintrittskarte an den Kinobesucher abgeschloßen. Mit der Erklärung, eine Eintrittskarte erwerben zu wollen, stimmt der Kinobesucher diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") zu. Dies gilt auch für den Fall, daß der Besucher die Eintrittskarte telefonisch, per Internet oder anderer Kommunikationstechniken (vor)bestellt.
- Mit der Übertragung der Kinokarte auf einen Dritten, wird das Vertragsverhältnis unter Anwendung dieser AGB auf den Erwerber übertragen. Der Veräußerer der Kinokarte ist verpflichtet, den Erwerber auf die Geltung dieser AGB hinzuweisen.
- Geltungsbereich für diese Hausordnung ist das gesamte Kino-Gebäude inklusive Zugang sowie dazugehörige Außenanlagen. Bei Zuwiderhandlung gegen eine oder mehrere Bestimmungen der Hausordnung behält sich das Kino jederzeit das Recht auf Hausverweis, Hausverbot sowie sämtliche weiteren rechtlichen Schritte nach angemeßener Wahl vor.Für Personen, die sich in den Kinoräumlichkeiten aufhalten, ohne daß diese AGB im Wege eines Vertragsabschlußes wirksam werden, gelten diese AGB als Hausordnung.
II. Erwerb der Kinokarte
- Für den Erwerb der Eintrittskarte gelten die für die jeweilige Filmvorführung ausgewiesenen Preise. Die Preise enthalten die Umsatzsteuer und andere Abgaben in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
- Der Kinobesucher ist verpflichtet, sofort nach Übernahme der Eintrittskarte zu prüfen, ob er die Karte für die gewünschte Kinovorstellung erhalten hat. Auch beim Kauf erhaltenes Wechselgeld ist umgehend auf Vollständigkeit/ Richtigkeit zu überprüfen. Nachträgliche Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
- Der Kinobetreiber behält sich das Recht vor, Kinobesuchern, die andere Kinobesucher oder Mitarbeiter des Kinobetreibers in ungehöriger Weise belästigen und/oder die sich gerechtfertigten Anordnungen des Kinopersonals widersetzen, den Erwerb von Eintrittskarten für bestimmte Zeit oder in schwerwiegenden Fällen auch auf Dauer zu versagen.
- Bei Vorbestellung müßen die Eintrittskarten spätestens 30 Minuten vor der Filmvorführung abgeholt und bezahlt werden. Nicht fristgerecht abgeholte Eintrittskarten kann der Kinobetreiber ohne Rücksichtnahme auf die Vorbestellung verkaufen. Die Kartenreservierung funktioniert nur bis 90 Minuten vor dem Filmstart. Es können online max. 5 Sitzplätze reserviert werden. Werden mehr Karten benötigt können diese telefonisch reserviert werden.
- Eine Rücknahme oder ein Umtausch bezahlter Eintrittskarten ist nicht möglich. Ein Ersatz für nicht oder (durch Zu-Spät-Kommen) nur teilweise in Anspruch genommene Eintrittskarten oder für abhanden gekommene Eintrittskarten kann nicht geleistet werden.
- Zum Schutz der Kinder ist Personen unter drei Jahren der Zutritt zu Kinovorstellungen nicht gestattet. Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr ist der Zutritt nur in Begleitung einer geeigneten Begleitperson gestattet. Die Begleitperson ist zur ständigen Beaufsichtigung des Kindes verpflichtet. Kindern und Jugendlichen ist der Besuch nur hinsichtlich jener Filmvorführungen möglich, die für ihre oder eine jüngere Alterßtufe durch die jeweils zuständige Jugendfilmkommißion freigegeben wurden. Wenn der Kinobetreiber bezüglich der Erfüllung des für einen Filmbesuch erforderlichen Alters Zweifel hat, erklärt sich der (jugendliche) Kinobesucher bereit, sein Alter durch Vorlage eines Lichtbildausweises nachzuweisen. Von der Einhaltung der Jugendzulaßungsbestimmungen kann der Kinobetreiber durch die Eltern des jugendlichen Kinobesuchers oder eine sonstige Begleitperson nicht entbunden werden.
- Mit Vertragsabschluß erwirbt der Kinobesucher die Berechtigung, die Vorführung des gewählten Hauptspielfilmes in der angegebenen Sitzkategorie zu konsumieren. Hingegen besteht kein Anspruch auf die Vorführung von Zusatzfilmen (z.B. Trailer und Kurzfilme) und auf Vorführung in einem bestimmten Kinosaal. Im Einzelfall (zum Beispiel im Zusammenhang mit einem Saaltausch) kann eine Sitzplatzverlegung erforderlich sein, die vom Kinobesucher erworbene Kinokarte wird in diesem Fall auf Sitzplätze zumindest der gewählten Preiskategorie umgebucht.
- Der Kinobesucher nimmt zustimmend zur Kenntnis, daß die angekündigte und auf der Kinokarte aufgedruckte Anfangszeit der Vorstellung durch den Kinobetreiber um maximal 30 Minuten verschoben werden kann.
- Filmvorführungen mit einer Gesamtnettospielzeit von zumindest 90 Minuten können ein - oder mehrmals unterbrochen werden.
- Für den Inhalt der zur Vorführung gelangenden Filme ist der Kinobetreiber nicht verantwortlich. Fremdsprachige Filme sind nur dann mit Untertiteln versehen, wenn dies ausdrücklich angekündigt wird. Solche Filme können aber auch ohne Ankündigung mit Untertiteln versehen werden.
- Gutscheine und Freikarten müßen unaufgefordert bei der Kartenbestellung vorgelegt werden. Freikarten gelten nicht bei Sondervorstellungen, 3D-Filmen, in den ersten drei Wochen ab Bundeßtart oder bei ausverkauften Vorstellungen.
- Bei Filmeinlaß bekommt jeder Kinobesucher leihweise eine 3D-Brille ausgehändigt. Diese Brille muß mit Sorgfalt behandelt werden und muß am Ende der Vorstellung wieder zurückgegeben werden.
- Wird ein Treuepaß bei einem Film mit Zuschlag eingelöst (z.B. 3D Zuschlag) wird der halbe Preis vom Grundkartenpreis gerechnet, d.h. der Zuschlag muß voll entrichtet werden.
III. Zutritt zu den Kinosälen
- Die Berechtigung, eine bestimmte Filmvorführung zu besuchen, wird mit der gültigen Kinokarte ausgewiesen.
- Kinosäle dürfen ohne eine gültige Eintrittskarte nicht betreten werden. Der Kinobetreiber behält sich das Recht vor, die Zutrittsberechtigung sowie die Grundlage für allfällige Ermäßigungen zu prüfen und bei fehlender Zutrittsberechtigung, den Zutritt zu dem Kinosaal zu verweigern, beziehungsweise den Kinobesucher der Filmvorführung zu verweisen. Der Besucher hat daher die Eintrittskarte und den Nachweis für die Inanspruchnahme allfälliger Ermäßigungen (z.B. Studentenausweis, Rentnerausweis, Behindertenausweis,...) bis zum Ende der Vorführung bei sich aufzubewahren.
- Gäste, die im Kinosaal ohne gültige Eintrittskarte angetroffen werden, sind zur Zahlung einer Vertragßtrafe in Höhe von 50,00 € verpflichtet und erhalten Hausverbot.
- Die Mitnahme von Waffen (iSd §1 Waffengesetz 1996), ebenso von Waffenattrappen, Digitalkameras und ähnlichen Bild - oder Ton-Aufnahmegeräten (ausgenommen Mobilfunktelefone mit entsprechender Zusatzfunktion), Taschen, Koffer, Rucksäcke, übergroße Gegenstände (z.B. Sporttaschen, Motorradhelme und ähnliche Behältniße) in die Kinosäle ist nicht gestattet. Eine Ausnahme gilt für kleine Umhänge- oder Handgelenktaschen.
- Die Mitnahme von Speisen und/oder Getränken, die beim Kinobuffet erworben wurden, ist mit Genehmigung des Kinobetreibers zuläßig. Da es sich bei dem Kino zugleich um einen konzeßionierten und behördlich kontrollierten Gastronomiebetrieb handelt, ist das Mitbringen eigener Speisen und Getränke untersagt. Wie jeder andere Gastronomiebetrieb lehnen wir es daher ab, daß Gäste in unseren Räumen mitgebrachte Getränke, Snacks, Süßwaren und ähnliches verzehren. Das Personal ist autorisiert, solche Produkte für die Dauer der Vorstellung zu verwahren. Um das widerrechtliche Mitschneiden von Filmen sowie die Mitnahme eigener Speisen und Getränke zu vermeiden, behält sich das Kino das Recht vor, Gäste und/oder deren Taschen, Rucksäcke etc. stichprobenartig oder systematisch zu kontrollieren. Gäste sind nicht verpflichtet, eine solche Kontrolle zu akzeptieren. Im Falle einer Weigerung behält sich das Kino jedoch das Recht vor, diesen Gästen den Eintritt zu verwehren.
- Die Mitnahme von Tieren (jeglicher Gattung) ist nicht gestattet.
IV. Verhalten im Kinogebäude und Kinosaal
- Der Kinobesucher erklärt sich damit einverstanden, den auf der Eintrittskarte ausgewiesenen Sitzplatz einzunehmen und die Einrichtung des Kinokomplexes schonend und pfleglich benutzen. Der Kinobesucher erklärt sich weiters bereit, den Filmbesuch anderer Personen nicht zu stören. Mobiltelefone sind auf lautlos zu schalten, der Gebrauch des Mobiltelefons während der Filmvorführung ist nicht gestattet.
- In den Kinoräumlichkeiten ist die Nutzung von Rollschuhen, Inlineskates, Skateboards udgl. nicht gestattet.
- Die an den Klettergeräten aushängenden Gebrauchsanweisungen sind unbedingt zu beachten. Eltern und Begleitpersonen haben hierauf für die von ihnen beaufsichtigten Kinder Acht zu geben. Die Forum Rothenburg GmbH & Co KG verantwortet nicht die Beaufsichtigung spielender Kinder.
- Kinobesucher können nach einer Mahnung des Kinopersonals ohne Rückzahlung des Eintrittspreises der Filmvorführung verwiesen werden, wenn sie:
- sich weigern, ihren auf der Eintrittskarte zugewiesenen Platz einzunehmen;
- andere Kinobesucher vor oder während der Filmvorführung akustisch, durch ihr Verhalten oder in sonstiger ungehöriger Weise stören oder belästigen;
- rauchen, auch der Konsum elektronischer Zigaretten und ähnlicher Ersatzstoffe, von denen potentielle Belästigungen ausgehen, ist untersagt;
- Eßensreste auf den Boden werfen oder sonst den Kinosaal verunreinigen;
- Waffen oder sonstige gemäß Punkt II. verbotene Gegenstände - in den Kinosaal mitnehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese konkret benutzt werden oder nicht;
- ohne Genehmigung des Kinobetreibers Speisen und/oder Getränke in den Kinosaal mitnehmen.
- offensichtlich stark alkoholisierte oder anderweitig berauschte Besucher sind nicht berechtigt, das Kino zu betreten oder sich darin aufzuhalten. Eine Erstattung des Eintrittspreises erfolgt nicht.
- Masken, die das Gesicht in Gänze oder wesentliche Teile davon verdecken und damit die Feststellung der Identität verhindern, sind im regulären Kinobetrieb nicht gestattet.
- Nach dem Ende der Filmvorführung sind die Kinosäle durch die bezeichneten Ausgänge zu verlaßen. Der Aufenthalt in den Kinosälen ist nach dem Ende der Filmvorführung unzuläßig.
V. Verbot von Bild- und Tonaufnahmen
- Im gesamten Gebäude sind Foto-, Film-, Video- und Tonaufnahmen ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch das Kino untersagt. Filme sind urheberrechtlich geschützte Werke gem. §2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG. Eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe dieser Werke ohne ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers ist strafbar gem. §106 i.V.m. §15, 16, 17. UrhG. Insbesondere das Mitschneiden von Bild und Ton während einer öffentlichen Vorführung ist verboten gemäß §106, 16 i.V.m. §53 Abs. 7 UrhG. Zur Feststellung des Gebrauchs von Aufzeichnungsgeräten können die Kinos mit entsprechender Technik überwacht werden. Das Kino ist gesetzlich verpflichtet jeden Versuch einer Abfilmung zur Anzeige zu bringen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen behält sich das Kino vor.
- Liegen Gründe vor, anzunehmen, daß ein Kinobesucher unzuläßige Bild- oder Tonaufnahmen während der Filmvorführung angefertigt hat oder anzufertigen versucht hat, kann ihn das Kinopersonal bis zum Eintreffen der Sicherheitsorgane in angemeßener Weise anhalten (§ 86 Abs 2 StPO).
- Die Anhaltung kann unterbleiben, wenn der Kinobesucher der Aufforderung des Kinopersonals, seine Identität nachzuweisen nachkommt und das Gerät, mit dem die Bild- oder Tonaufnahme erfolgt sein könnte, in die Verwahrung des Kinopersonals übergibt. Der Kinobetreiber wird in diesem Fall unverzüglich entsprechende rechtliche Schritte zur Klärung des Sachverhalts einleiten. Werden die in Verwahrung genommenen Gegenstände nicht binnen acht Wochen gerichtlich beschlagnahmt, werden sie dem Kinobesucher an der Kinokaße zurückerstattet. Eine Versendung der in Verwahrung übernommenen Gegenstände kann nur auf Kosten und Risiko des Kinobesuchers erfolgen.
VI. Haftung des Betreibers
- Der Betreiber haftet weder für abhanden gekommene Gardarobe, noch für abhanden gekommene oder verlorene Wertgegenstände. Es wird vereinbart, daß der Betreiber diesbezüglich keine Obhutspflichten übernimmt. Für Schäden, die durch Dritte (insbesondere andere Besucher) verursacht werden, haftet der Betreiber nicht, es sei denn, ihm fällt selbst grobe Fahrläßigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Betreiber übernimmt keinerlei Haftung für Sach- und Körperschäden jeglicher Art, sofern sie, ihr gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe nicht vorsätzlich oder grob fahrläßig gehandelt hat. Schadensersatzansprüche des Kunden aus Haupt- und Nebenpflichtverletzungen, Verschulden bei Vertragßchluß und unerlaubter Handlung gegen den Betreiber sind ausgeschloßen, soweit er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe nicht vorsätzlich oder grob fahrläßig gehandelt haben und keine vertragswesentlichen Pflichten verletzt worden sind. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sowie wegen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sind bei leichter Fahrläßigkeit auf den Ersatz des vorhersehbare Schadens beschränkt. Kinoprogramm-Änderungen sind nicht beabsichtigt, aber möglich. Ein Schadensersatzanspruch bei Abänderung des Programms und Nichtzeigen eines bestimmten im Programm abgedruckten Films gleich welcher Art ist ausgeschloßen.